Verwahrt, nicht rehabilitiert: Deutschlands Gefängnisse
Investigativ

Verwahrt, nicht rehabilitiert: Deutschlands Gefängnisse

In Norwegen werden 16 Prozent der Entlassenen innerhalb von zwei Jahren erneut verurteilt. In Deutschland sind es 48 Prozent innerhalb von drei Jahren. Das ist kein Naturgesetz: Seit 1973 hat das Bundesverfassungsgericht Resozialisierung als Pflicht festgeschrieben, eine Reformfrist lief vor einem Jahr ab und über 2.000 Vollzugsstellen sind unbesetzt.

22. Juni 2026, 6:42 Uhr 1680 Wörter · 9 Min. Lesezeit

Am 30. Juni 2025 verstrich die Frist, die das Bundesverfassungsgericht den deutschen Bundesländern gesetzt hatte, um verfassungswidrige Gefängnislöhne zu reformieren. Mehr als ein Jahr danach verdienen Häftlinge in den meisten Bundesländern noch immer zwischen 1,37 und 2,30 Euro pro Stunde. Es ist symptomatisch: Das deutsche Strafvollzugssystem hat Resozialisierung als Verfassungsauftrag seit 1973 nicht ernsthaft umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Versäumnis mehrfach benannt. Mehr als 2.000 Vollzugsstellen sind bundesweit unbesetzt, Vollzugsbeamte tragen in Extremfällen Verantwortung für bis zu 70 Insassen und jeder zweite aus dem Gefängnis Entlassene wird innerhalb von drei Jahren erneut verurteilt. Kaum ein Bundesland hat grundlegend gehandelt.

Das Verfassungsgebot, das 53 Jahre lang wartet

In seinem Urteil vom 5. Juni 1973 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten ist. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt nach Ansicht des Gerichts ein grundrechtlicher Anspruch jedes Inhaftierten auf die Chance, sich in die Gesellschaft reintegrieren zu können. Dieser Anspruch ist nicht fakultativ. Er ist nicht von Haushaltslage oder politischer Priorität abhängig. Er gilt.

Drei Jahre nach dem Urteil, 1976, wurde das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verabschiedet. Es orientierte sich damals noch an skandinavischen Reformideen. Norwegen und Schweden hatten ab den späten 1960er Jahren Vollzugssysteme aufgebaut, die auf Behandlung, Berufsbildung und Normalisierung des Alltags setzten. Das Ziel: Nicht Verwahrung, sondern Vorbereitung auf die Rückkehr.

Von dieser Grundidee ist in Deutschland nach einem halben Jahrhundert wenig geblieben. Das Kriminologische Online-Journal der Deutschen Gesellschaft für Kriminologie hat in einer Auswertung jüngerer Forschungsergebnisse festgestellt, dass Resozialisierung im deutschen Strafvollzug ein "leeres Versprechen" geblieben sei, weil die Anstalten weit hinter den eigenen gesetzlichen Ansprüchen zurückblieben. Das ist keine Randkritik. Federica Coppola, Juristin am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg, hat die vergleichende Forschung zu Resozialisierungseffektivität ausgewertet. Ihr Befund: Rehabilitation scheitert im deutschen System zu oft, auch dort, wo die rechtlichen Voraussetzungen eigentlich bestünden.

Das Bundesministerium der Justiz hat die Entwicklung in einer Überblickspublikation zur Strafjustiz in Deutschland dokumentiert. Demnach liegt die Rückfallquote für aus dem Gefängnis Entlassene bei rund 48 Prozent innerhalb von drei Jahren. Für alle strafrechtlich Sanktionierten beträgt sie rund 34 Prozent. Diese Zahlen sind seit Jahrzehnten stabil. Sinkende Tendenzen sind nicht erkennbar.

Personalmangel, Überbelegung, Verfassungsbruch

Das strukturelle Versagen beginnt beim Personal. Nach Angaben des Bundes der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) und des Deutschen Richterbundes sind bundesweit mehr als 2.000 Stellen im Vollzugsdienst unbesetzt. In extremen Fällen trägt ein Vollzugsbeamter die Verantwortung für bis zu 70 Insassen gleichzeitig. In Baden-Württemberg kommen laut BSBD-Daten nur etwa 36 Vollzugsmitarbeiter auf 100 Inhaftierte, in Nordrhein-Westfalen 44. Das ist nicht Ausnahmezustand, sondern strukturelle Normalität.

Ein BSBD-Vertreter hat es in der Berichterstattung zu den vakanten Stellen so formuliert: Resozialisierung finde "nur noch auf dem Papier" statt. Das ist keine Übertreibung. Gespräche, Berufsberatung, Fallbesprechungen, Begleitung bei Lockerungen und psychologische Betreuung setzen Zeit, Kontinuität und Beziehung voraus. Diese Ressourcen sind im deutschen Vollzug systematisch nicht vorhanden.

Dazu kommt die Belegungssituation. Das Statistische Bundesamt wies 2024 eine bundesweite Auslastungsquote von knapp 82 Prozent aus, mit steigender Tendenz. In einzelnen Bundesländern werden diese Werte weit überschritten: Rheinland-Pfalz verzeichnet im geschlossenen Männervollzug eine Belegungsquote von 103 Prozent, in Baden-Württemberg liegt die Auslastung bei 94 Prozent, im Saarland bei 93 Prozent und in Hessen bei 88 Prozent. Euronews berichtete im Juli 2025, dass Haftanstalten in Deutschland vielerorts an der Kapazitätsgrenze arbeiten. Überbelegung macht Einzelgespräche zur Ausnahme und die Sicherung des Tagesbetriebs zur einzigen realistischen Aufgabe.

Die dritte Dimension ist die Entlohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2023 festgestellt, dass die Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Laut Pressemitteilung des Gerichts seien die damals geltenden Löhne zwischen 1,37 und 2,30 Euro pro Stunde nicht geeignet, die mit der Arbeitspflicht verfolgten Resozialisierungsziele zu erreichen. Konkret: Wer für acht Stunden Arbeit weniger als 20 Euro erhält, kann damit keine Schulden abbauen, keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen und kein Leben außerhalb der Anstalt vorbereiten.

Das Gericht setzte für die betroffenen Bundesländer eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. In anderen Bundesländern gelten nach Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen identische Regelungen. Dieser Termin ist inzwischen überschritten. Bayern hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes vorgelegt. Andere Bundesländer haben vergleichbare Vorschriften ohne erkennbare Konsequenz belassen. Ein weiteres Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 25. Juli 2024 griff ebenfalls in Vollzugsfragen ein, ohne dass sich der politische Handlungsdruck erkennbar erhöht hat.

Besonders problematisch ist die Situation psychisch kranker Insassen. Eine Fachautorengruppe stellte in einem Beitrag der Zeitschrift Springermedizin zur Eignung des Strafvollzugs für psychisch kranke Rechtsbrecher fest, dass der Vollzug für diese Gruppe strukturell ungeeignet sei, weil spezifische therapeutische Ressourcen fehlen. In der Gesamtbevölkerung der Gefängnisinsassen sind psychische Erkrankungen massiv überrepräsentiert. Psychisch Kranke landen dort, weil psychiatrische Einrichtungen keine Aufnahmekapazitäten bereitstellen können. Das Gefängnis funktioniert als Auffangbecken für Fälle, die in die Psychiatrie gehörten. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat diese systematische Verletzung der Menschenwürde im Strafvollzug dokumentiert, insbesondere für Menschen, die über Jahre ohne spezialisierte Behandlung in regulären Vollzugsanstalten verbleiben.

Was Norwegen anders macht

Einen überprüfbaren Maßstab für das, was möglich wäre, liefert Norwegen. Innerhalb von zwei Jahren nach der Entlassung werden 16 bis 18 Prozent der in Norwegen inhaftierten Personen erneut verurteilt. Für Entlassene des Jahres 2020 liegt die Zweijahresquote laut Justisdepartementet bei 16 Prozent. Über einen Fünfjahreszeitraum steigt sie auf rund 25 Prozent. In Deutschland liegt die Rückfallquote nach drei Jahren für aus dem Gefängnis Entlassene bei rund 48 Prozent. Das ist nicht dieselbe Messmethode, aber der Unterschied ist auch bei methodischer Vorsicht erheblich.

Vor den Reformen der 1990er Jahre hatte Norwegen selbst Rückfallquoten im Bereich von 60 bis 70 Prozent. Was sich geändert hat, war kein technischer Eingriff, sondern ein politischer Grundsatzentscheid: Was soll Strafe erreichen? Die Antwort, die Norwegen damals traf, war Rehabilitation. Nicht als humanistische Geste, sondern als gesellschaftliche Investitionsrechnung.

In norwegischen Gefängnissen behalten Insassen nach Angaben des Justisdepartementet alle bürgerlichen Rechte außer der Bewegungsfreiheit. Die Haftanstalten sind darauf ausgelegt, einen normalen Alltag nachzubilden: Arbeit zu Löhnen, die sich der Marktrealität annähern, Berufsausbildung, die nach der Entlassung anerkannt wird, eigenes Kochen und Einkaufen innerhalb der Anstalt. Das bekannteste Beispiel, Halden Fengsel, hat weder Kasernenfenster noch Innengitterzäune, dafür Studios für Musik, Sporträume und eine Kletteranlage. Das ist nicht Luxus, sondern Methode: Wer lernt, ein strukturiertes Leben zu führen, braucht nach der Entlassung nicht zu lernen, was Struktur ist.

Schweden und Dänemark folgen einem ähnlichen Ansatz. Dänemark verzeichnet Rückfallquoten von rund 29 Prozent, Schweden liegt je nach Messintervall zwischen 22 und 27 Prozent. Das europäische Mittelfeld, zu dem Deutschland, Frankreich und Großbritannien gehören, liegt bei 40 bis 50 Prozent. Deutschland befindet sich in dieser Gruppe ohne erkennbare politische Debatte darüber, warum das so ist und ob es so bleiben soll.

Ein Jahr nach Fristablauf: Bundesländer ohne Antwort

Der 30. Juni 2025 war die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Reformfrist. Ein Jahr danach ist die Bilanz ernüchternd. Bayern hat einen Gesetzentwurf zur Reform der Gefangenenvergütung erarbeitet und in die Verbandsanhörung gegeben. Was daraus geworden ist, ist öffentlich nicht vollständig dokumentiert. In anderen Bundesländern, für die das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen identische Regelungen konstatiert hatte, ist gesetzgeberische Tätigkeit zu diesem Thema kaum erkennbar.

Das Muster ist nicht neu. Das Bundesverfassungsgericht hat über Jahrzehnte hinweg Menschenwürdeverstöße im Strafvollzug festgestellt. Verändert hat sich wenig. Die föderale Struktur wirkt dabei als Verantwortungsdiffusor: Strafvollzug ist Ländersache, der Bund hat keine unmittelbaren Durchsetzungsmechanismen. Die Justizministerkonferenz verabschiedet Empfehlungen ohne Verbindlichkeit.

Die Forderungen der relevanten Institutionen sind klar. Der Deutsche Richterbund verlangt eine grundlegende Strukturreform mit Personalaufbau, konsequenter Umsetzung von Resozialisierungsprogrammen und vollständiger Compliance mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts. Amnesty International Deutschland bezeichnet das System als Menschenrechtsverstoß und fordert eine substanzielle Reduktion von Freiheitsstrafen sowie strukturelle Reformen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die systematische Verletzung der Menschenwürde, insbesondere bei psychisch Kranken im Vollzug, mehrfach dokumentiert. Das sind keine Randorganisationen, sondern zentrale Akteure im deutschen Rechtsstaat und der Zivilgesellschaft.

Dass ihre Bewertungen seit Jahren bekannt sind und wenig ändern, ist kein zufälliges Versäumnis. Für die Bundesländer rechnet sich der Status quo kurzfristig: Ein Vollzugssystem ohne wirksame Resozialisierung ist billiger zu betreiben als eines mit ausreichendem Personal, realen Löhnen, psychiatrischer Fachversorgung und systematischer Berufsbildung. Die Kosten der Untätigkeit, erneute Straftaten, weitere Strafverfahren, neue Haftstrafen und die gesellschaftlichen Folgekosten, werden breit sozialisiert und tauchen in keiner Länderrechnung auf.

Gefangene haben die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht erneut anzurufen, wenn Bundesländer die Fristen ignorieren. Einzelne Klagen laufen bereits. Ob weitere Urteile ohne politischen Willen zur Umsetzung die Lage ändern, ist offen. Klar ist: Der Reformdruck kommt bisher nicht aus den Parlamenten. Er kommt aus Karlsruhe und selbst das hat bislang nicht gereicht.

Quellen (18)

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