
Deutschlands Geheimdienste dürfen jetzt angreifen
Quellen (9)
- Deutschlandfunkdeutschlandfunk.de
- ZDF heute (Kabinett)zdfheute.de
- ZDF heute (Befugnisse)zdfheute.de
- beck-aktuellbeck-aktuell.de
- t-online (Reform)t-online.de
- t-online (Dobrindt)t-online.de
- Handelsblatthandelsblatt.com
- BMI Pressemitteilungbmi.bund.de
- Bundesregierungbundesregierung.de
Bundesrepublik, 1951: Als Bundesnachrichtendienst und Verfassungsschutz gegründet wurden, bekamen sie explizit verboten, was Gestapo und Stasi vereint hatte: Informationsgewinnung und aktives Eingreifen in einem Apparat. 75 Jahre später beschloss das Kabinett von Friedrich Merz am 12. August ein 732 Seiten starkes Gesetzespaket, das genau diese Grenze verschiebt. BND und Verfassungsschutz dürfen künftig aktiv in Systeme ausländischer Angreifer eingreifen und Sabotageakte proaktiv bekämpfen.
Was sind aktive Befugnisse?
Deutsche Nachrichtendienste hatten bislang eine klar begrenzte Aufgabe: Informationen sammeln, analysieren und weitergeben. Was sie nicht durften, war aktiv in Systeme einzugreifen oder Operationen durchzuführen, die über Informationsgewinnung hinausgehen. Diese Grenze wird jetzt verschoben.
Konkret darf der Bundesnachrichtendienst künftig in klar definierten Fällen die IT-Infrastruktur eines ausländischen Angreifers aktiv manipulieren, etwa während eines laufenden Cyberangriffs auf deutsche Regierungssysteme oder kritische Infrastruktur. Der Verfassungsschutz erhält erweiterte Möglichkeiten zur Datenspeicherung und zum Abfangen von Kommunikation. Beide Dienste sollen bei der Abwehr von Sabotageakten aktiv eingreifen dürfen, statt nur zu dokumentieren und die Polizei zu informieren.
Dass das Gesetzespaket 732 Seiten umfasst, ist kein Zufall. Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) legte einen Entwurf vor, der präzise Grenzen zieht, um verfassungsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. BND-Eingriffe sind auf ausländische Systeme beschränkt. Beim Verfassungsschutz, der auch im Inland tätig ist, sind die Regeln enger: Die aktiven Befugnisse betreffen primär Gefahrenabwehr bei konkreten Bedrohungen. Kanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) beschrieb das Paket als „umfangreichste und grundlegendste Reform der deutschen Nachrichtendienste seit ihrem Bestehen“.
Warum gilt das als Tabu?
Das Trennungsgebot ist eine spezifisch deutsche Konstruktion. Es schreibt fest, dass Nachrichtendienste und Polizei strikt getrennte Aufgaben haben: Dienste sammeln Informationen, Polizei und Staatsanwaltschaft handeln. Kein Geheimdienst darf Menschen festnehmen, keine Polizei darf verdeckt Informationen sammeln wie ein Geheimdienst. Das soll Machtkonzentration im Sicherheitsapparat strukturell unmöglich machen.
Diese Trennung ist eine direkte Lehre aus dem Nationalsozialismus und der DDR. Die Gestapo war ein Organ, das gleichzeitig Geheimpolizei und Nachrichtendienst war. Die Staatssicherheit der DDR verknüpfte Überwachung mit direkter Repression. Das bundesdeutsche Sicherheitsrecht sollte genau diese Fusion unmöglich machen.
Ein Vergleich zeigt, wie ungewöhnlich die deutsche Position war: Der britische MI6 darf aktiv operieren. Die CIA führt verdeckte Operationen im Ausland durch. In Frankreich arbeitet die DGSI mit deutlich weitergehenden Befugnissen als der Verfassungsschutz. Deutschland war in der westlichen Welt einer der wenigen Staaten, der diese Trennung noch strikt aufrechterhalten hatte. Damit ist es jetzt vorbei.
Was steckt hinter der Zeitwahl?
Dobrindt verwies auf eine veränderte Bedrohungslage. Seit dem russischen Angriff auf die Ukraine 2022 hat die hybride Kriegführung gegen EU-Staaten erheblich zugenommen: Sabotageakte an Infrastruktur wie Pipelines, Bahnstrecken und Kommunikationskabel, gezielte Desinformationskampagnen und Hackerangriffe auf Regierungen und Unternehmen. Deutschland war in den vergangenen Jahren mehrfach Ziel solcher Operationen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zudem Anpassungen im Recht der Nachrichtendienste angemahnt.
Die Reform kombiniert damit zwei Stränge: Reaktion auf konkrete sicherheitspolitische Bedrohungen und juristische Nachsteuerung nach verfassungsgerichtlichen Entscheidungen. Dobrindt betonte, passive Verteidigung allein reiche nicht mehr aus, wenn Angreifer bereits in deutschen Netzwerken operierten. Die Alternative, die Kritiker bevorzugen, würde auf Härtung der eigenen Systeme setzen statt auf offensive Gegenoperationen.
Für normale Bürgerinnen und Bürger stellt sich die Frage: Was bedeutet das konkret im Alltag? Die aktiven Befugnisse des BND betreffen nach dem Entwurf ausschließlich ausländische Systeme. Beim Verfassungsschutz, der auch im Inland tätig ist, sind die neuen Eingriffsrechte an enge Voraussetzungen geknüpft: konkrete Bedrohungen, nicht allgemeine Überwachung. Ob diese Grenzen in der Praxis eingehalten werden, soll das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) des Bundestags überwachen. Genau diese Kontrollfrage wird in den Ausschussberatungen des Bundestags im Mittelpunkt stehen.
Bundestag als nächste Hürde
Das Reformpaket bedarf der Zustimmung des Bundestags. Ein Abstimmungsdatum steht noch nicht fest. Die Opposition hat sich bereits positioniert.
Die Linke lehnt das Gesetz ab. Clara Bünger, innenpolitische Sprecherin der Linken, sieht einen klaren Verstoß gegen das Trennungsgebot. FDP-Generalsekretär Martin Hagen nennt die Reform ein „fatales Signal“, Parteichef Wolfgang Kubicki einen „historischen Tabubruch“. Hagen und Bünger treffen sich in demselben strukturellen Einwand: Wenn Nachrichtendienste aktiv eingreifen dürfen, verschwimmt die Grenze zu Polizeiaufgaben, die an Verdachtsprüfungen, Rechtswege und parlamentarische Kontrolle gebunden sind.
Ob diese Kritik den parlamentarischen Prozess verlangsamt, hängt davon ab, ob Teile der Koalitionsfraktionen dieselben Bedenken teilen. Die CDU/CSU und SPD haben zur geplanten Zeitlinie noch keine öffentliche Aussage gemacht. Die entscheidende Prüfung wird die verfassungsrechtliche sein: Ein 732 Seiten starkes Paket mit neuen Eingriffsrechten für Dienste, die bislang passiv blieben, muss zeigen, dass die Grenzen zwischen Geheimdienst und Polizei auch mit aktiven Befugnissen gewahrt werden können. Das Bundesverfassungsgericht, das in den vergangenen Jahren bereits Teile des BND-Gesetzes als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz beurteilte, dürfte am Ende das letzte Wort behalten. Das gilt unabhängig davon, wie der Bundestag entscheidet.
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