Israels Existenzrecht: Der Strafplan im Faktencheck
Politik

Israels Existenzrecht: Der Strafplan im Faktencheck

Der Bundesrat will die Leugnung von Israels Existenzrecht mit bis zu fünf Jahren Haft bestrafen. Die Bundesregierung teilt das Ziel, warnt aber vor erheblichem Verfassungsrisiko und verweist auf bereits geltende Strafnormen.

Quellen (10)
  1. Deutscher Bundestag: Bundesrat will Leugnung bestrafenbundestag.de
  2. Bundesrat: Gesetzentwurf 227/26dserver.bundestag.de
  3. Bundestagsdrucksache 21/7733dserver.bundestag.de
  4. Hessisches Justizministerium: Begründung des Gesetzentwurfsjustizministerium.hessen.de
  5. Wissenschaftliche Dienste: Verfassungsrechtliche Zulässigkeitbundestag.de
  6. Amnesty International: Risiko für die Meinungsfreiheitamnesty.de
  7. Frankfurter Rundschau: Interview mit Isabel Feichtnerfr.de
  8. Jüdische Allgemeine: Zentralrat fordert Strafbarkeitjuedische-allgemeine.de
  9. WerteInitiative: Alternative Formulierungwerteinitiative.de
  10. ZDF: Debatte im Bundesratzdfheute.de
28. August 2026, 13:50 Uhr905 Wörter · 5 Min. Lesezeit

Wer öffentlich das Existenzrecht Israels leugnet oder zur Beseitigung des Staates aufruft, soll nach dem Willen des Bundesrats mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden können. Die Bundesregierung unterstützt den Schutz jüdischen Lebens und hält genau diesen neuen Straftatbestand dennoch für verfassungsrechtlich riskant. Der Streit dreht sich darum, ob die zusätzliche Voraussetzung einer möglichen Förderung antisemitischer Gewalt eine tatsächliche Strafbarkeitslücke schließt und ob die Norm trotzdem unzulässiges Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung wäre.

Behauptung: Jede Leugnung würde automatisch strafbar

Bewertung: Falsch. Der vorgeschlagene neue Absatz in Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs enthält mehrere Bedingungen. Die Äußerung müsste öffentlich oder in einer Versammlung erfolgen. Sie müsste zudem geeignet sein, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Erst dann soll die Leugnung des Existenzrechts oder ein Aufruf zur Beseitigung Israels erfasst sein. Der Bundestag fasst den Entwurf genau mit diesen Einschränkungen zusammen.

Der ursprüngliche Bundesratsentwurf erklärt ausdrücklich, dass theoretische Staatsmodelle für einen künftigen Frieden nicht automatisch strafbar sein sollen. Auch Kritik an der israelischen Regierung bleibt erlaubt. Ein Eintreten für eine Einstaatenlösung wäre nach der Begründung nicht ohne Weiteres erfasst. Entscheidend wäre der konkrete Zusammenhang mit einer möglichen Förderung antisemitischer Gewalt.

Behauptung: Heute gibt es dafür gar kein Strafrecht

Bewertung: Nur teilweise richtig. Die bloße Leugnung des Existenzrechts Israels ist bisher nicht als eigener Tatbestand formuliert. Aufrufe zu Gewalt, Bedrohungen, Beleidigungen, das Verwenden verbotener Kennzeichen und bestimmte Formen der Volksverhetzung können schon heute strafbar sein. Die Regierung weist in ihrer Stellungnahme in der Bundestagsdrucksache 21/7733 darauf hin, dass geltende Vorschriften einen erheblichen Teil einschlägiger Fälle erfassen dürften.

Hessen sieht trotzdem eine Lücke. Justizminister Christian Heinz argumentiert, die Leugnung diene häufig als verschleierte antisemitische Kommunikation und könne Angriffe auf Jüdinnen und Juden vorbereiten. Die Begründung des hessischen Justizministeriums beruft sich auf die besondere historische Verantwortung Deutschlands. Der Bundesrat hat die Initiative am 10. Juli beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet.

Behauptung: Das Grundgesetz erlaubt niemals ein Meinungsverbot

Bewertung: Ebenfalls falsch. Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze begrenzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss im Fall Wunsiedel außerdem eine besonders enge Ausnahme für das Verbot der Billigung nationalsozialistischer Herrschaft anerkannt. Die Länderinitiative will diese Logik auf die deutsche Verantwortung für Israel übertragen.

Genau an diesem Schritt entzündet sich der juristische Streit. Die Analyse der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags kommt zu dem Ergebnis, der Entwurf dürfte Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung darstellen. Die Entwurfsbegründung verbindet den Schutz eines jüdischen Staates eng mit der Verantwortung aus dem Holocaust. Die Wissenschaftlichen Dienste stellen die Argumente für und gegen eine Übertragung des Wunsiedel-Beschlusses dar. Im Ergebnis halten sie diese Übertragung aber für schwer begründbar, weil das Bundesverfassungsgericht die damalige Ausnahme ausdrücklich als einzigartig und nicht auf andere Konflikte übertragbar beschrieben hat.

Die Bundesregierung formuliert vorsichtiger. Sie spricht von einem erheblichen verfassungsrechtlichen Risiko und kündigt eine weitere Prüfung an. Zugleich will sie die Strafanwendung beobachten und die Länder nach Fällen fragen, die auf tatsächliche Schutzlücken hindeuten. Der Hinweis ist keine endgültige Entscheidung. Ob ein beschlossenes Gesetz vor dem Grundgesetz Bestand hätte, wäre im Streitfall Sache der Gerichte.

Behauptung: Die Kritik kommt nur aus propalästinensischen Gruppen

Bewertung: Falsch. Amnesty International Deutschland unterstützt das Ziel, Antisemitismus wirksam zu bekämpfen. Die Organisation warnt in ihrer rechtlichen Einordnung dennoch vor einem politischen Sonderstrafrecht und einer abschreckenden Wirkung auf legitime Debatten. Mehr als 30 Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler wandten sich ebenfalls gegen den Entwurf. Die Völkerrechtlerin Isabel Feichtner erklärt im Gespräch mit der Frankfurter Rundschau, eine inhaltsbezogene Verbotsnorm könne später auch Versammlungsverbote erleichtern.

Die Unterstützung ist ebenfalls konkret. Der Zentralrat der Juden fordert laut der Jüdischen Allgemeinen von der Bundesregierung, dem Bundesrat zu folgen. Zentralratspräsident Josef Schuster trennt dabei Kritik an Entscheidungen der israelischen Regierung von Aufrufen zur Vernichtung des Staates. Für ihn betrifft der zweite Fall nicht nur Außenpolitik. Er berührt die Sicherheit jüdischen Lebens in Deutschland. Im selben Bericht nimmt der Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft Volker Beck eine Zwischenposition ein: Er hält den hessischen Vorschlag für verfassungswidrig und kritisiert zugleich die Bundesregierung, weil einschlägige Äußerungen aus seiner Sicht in vielen Fällen straffrei bleiben.

Behauptung: Es gibt nur Zustimmung oder Ablehnung

Bewertung: Falsch. Die WerteInitiative schlägt in einem eigenen Positionspapier eine allgemeinere Norm vor. Strafbar wäre dann der Aufruf zur Vernichtung eines Staates, zu dem Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Diese Variante soll jüdisches Leben schützen und zugleich den Vorwurf vermeiden, nur eine konkrete politische Meinung über einen einzigen Staat zu verbieten.

Auch die bereits vorgesehene Gefahrenschwelle könnte im Bundestag präzisiert werden. Nach der Entwurfsbegründung soll kein empirischer Nachweis bevorstehender Gewalt nötig sein. Es genügt die abstrakte Eignung, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewaltmaßnahmen oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Befürworter sehen darin den notwendigen Bezug zum Schutz jüdischen Lebens. Kritiker bezweifeln, dass diese Schwelle das meinungsbezogene Sonderrecht verfassungsfest macht.

Was der Bundestag jetzt entscheiden muss

Der Gesetzentwurf liegt nun im Bundestag und ist noch kein geltendes Recht. In den Ausschüssen können Sachverständige gehört und Formulierungen verändert werden. Das ZDF berichtete bereits bei der Bundesratsberatung über die gegensätzlichen Positionen von Landesregierung, Zentralrat und Strafrechtlern.

Die zentrale Frage lautet nicht, ob antisemitische Gewalt bekämpft werden soll. Darüber besteht in der Debatte weitgehend Einigkeit. Der Bundestag muss entscheiden, ob ein neuer Tatbestand tatsächlich eine Strafbarkeitslücke schließt und einer Verfassungsprüfung standhält. Die Bundesregierung lässt beide Fragen prüfen, verweist auf bestehende Strafnormen und sucht bei den Ländern nach konkreten Lücken. Der Bundesrat hält die Lücke dagegen schon jetzt für belegt. Für die Entscheidung braucht der Bundestag deshalb sowohl Fälle aus der Strafpraxis als auch eine tragfähige Antwort auf das Sonderrechtsverbot.

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