Recht auf Reparatur: Was ab heute gilt und was fehlt
Wirtschaft

Recht auf Reparatur: Was ab heute gilt und was fehlt

Ab heute können Verbraucher EU-weit Hersteller direkt auf Reparatur verpflichten, ohne den Händler einzubeziehen. Sieben Jahre Ersatzteilpflicht für Smartphones, Verbot von Software-Sperren: Was das Recht auf Reparatur leistet und was es offenlässt.

Quellen (9)
  1. EUR-Lex: Richtlinie 2024/1799 (Volltext)eur-lex.europa.eu
  2. Verbraucherzentrale: Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026verbraucherzentrale.de
  3. DIHK-Stellungnahme Bundestagsanhörungdihk.de
  4. Bundestag: Umsetzung umstrittenbundestag.de
  5. IHK München: Neue Regeln ab 31. Juli 2026ihk-muenchen.de
  6. ZDF Heute: Recht auf Reparatur und Elektroschrottzdfheute.de
  7. Freshfields: Neue Pflichten für Verkäufer und Herstellerfreshfields.com
  8. vzbv: Endlich Ernst machen mit dem Recht auf Reparaturvzbv.de
  9. Ad-hoc-news: EU-Richtlinie Recht auf Reparatur für Millionen Gerätead-hoc-news.de
31. Juli 2026, 13:07 Uhr860 Wörter · 5 Min. Lesezeit

Das Handy hat nach zwei Jahren einen Defekt, der Laden, in dem es gekauft wurde, hat inzwischen geschlossen. Nach altem deutschen Recht: Pech gehabt, die Gewährleistung des Händlers ist erloschen. Ab heute gilt erstmals etwas anderes: Der Käufer kann direkt den Hersteller auf Reparatur in Anspruch nehmen. Die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren ist in Kraft getreten und schafft einen Anspruch, den es im deutschen Kaufrecht so noch nicht gab: Direkthaftung des Produzenten, unabhängig vom Händler und auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Ein Anspruch gegen den Hersteller, nicht nur den Händler

Bisher war die Systematik klar: Der Verbraucher hat Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer, nicht gegen den Produzenten. Herstellergarantien waren freiwillig. Mit der Richtlinie entsteht jetzt eine gesetzliche Pflicht auf Herstellerseite: Wer ein Produkt in den zehn erfassten Kategorien in der EU verkauft, muss Reparaturen anbieten, zu einem angemessenen Preis, innerhalb angemessener Frist, unabhängig davon wo das Gerät ursprünglich erworben wurde. Selbst verursachte Defekte sind eingeschlossen, solange die gesetzliche Produktlebensdauer nicht abgelaufen ist.

Das Bundesministerium der Justiz beschrieb das als den Kern des neuen Gesetzes: Verbraucher sollen das Recht haben, ihr Gerät reparieren zu lassen, nicht nur auf Neulieferung oder Kaufpreisminderung zu bestehen. Praktisch entsteht damit eine neue Art von Nachmarktverantwortung für Hersteller, die über die bisherige Produkthaftung hinausgeht.

Zehn Produktgruppen, konkrete Fristen für Ersatzteile

Die Richtlinie erfasst zehn Produktgruppen, für die bereits EU-Ökodesign-Verordnungen Reparierbarkeitsanforderungen festlegen: Smartphones und Tablets, Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Batterien für E-Bikes und E-Scooter sowie Schweißgeräte. Wer ein Gerät außerhalb dieser Liste besitzt, profitiert vom neuen Gesetz nicht. Laptops fehlen ausdrücklich. Die EU-Kommission kann die Liste durch delegierte Rechtsakte erweitern, doch wann und ob das kommt, ist offen.

Für die erfassten Geräte gelten konkrete Ersatzteilfristen. Hersteller von Smartphones müssen sieben Jahre nach dem Ende der Serienproduktion des jeweiligen Modells Ersatzteile verfügbar halten. Bei Waschmaschinen und Waschtrocknern sind es zehn Jahre. Der Fristbeginn ist nicht das Kaufdatum des Verbrauchers, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Modell aus der Produktion nimmt. Wer ein Smartphone kauft, dessen Hersteller das Modell 2027 ausläuft, hat also bis 2034 Anspruch auf Ersatzteile.

Neu und ohne bisherige Entsprechung im deutschen Recht: Software-Sperren, die Reparaturen durch unabhängige Werkstätten verhindern, sind verboten. Hersteller dürfen nicht mehr durch Firmware-Updates oder proprietäre Aktivierungscodes dafür sorgen, dass ein defekter Bildschirm ausschließlich in der eigenen Service-Kette getauscht werden kann.

Wer repariert statt tauscht, bekommt ein Jahr mehr Garantie

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Verkäufers bleibt bei zwei Jahren. Wer sich jedoch innerhalb dieser Frist für Reparatur statt Neulieferung entscheidet, erhält eine Verlängerung um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Die Entscheidung für Reparatur bringt damit nicht nur das reparierte Gerät zurück, sondern auch ein zusätzliches Jahr, in dem der Verkäufer für neue Defekte haftet.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das Prinzip: In einer Umfrage des Verbands gaben 89 Prozent der Befragten an, ein gesetzliches Recht auf Reparatur zu unterstützen. Trotzdem hat der Verband konkrete Kritik: Hersteller dürfen laut Gesetz bis zu zehn Werktage für die Lieferung eines Ersatzteils in Anspruch nehmen. Der vzbv forderte maximal fünf Tage. Dazu kommt die Transparenzfrage: Das Gesetz enthält keine Pflicht, Verbrauchern die erwartete Gerätelebensdauer zu kommunizieren. Wer ein Smartphone kauft, weiß oft nicht, wie lange der Hersteller es mit Software-Updates unterstützt.

Industrie: Unklare Begriffe und Kostenrisiko

Die DIHK, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, hat in einer Stellungnahme zur Bundestagsanhörung im Juni 2026 grundlegende Kritik vorgetragen. Kern des Arguments: Das deutsche Umsetzungsgesetz gehe über die EU-Vorgaben hinaus. Die Richtlinie selbst gilt ausschließlich für Verbraucherverträge (B2C). Das deutsche Gesetz dehne Teile der Regelung auf alle Kaufverträge aus, also auch reine Unternehmensgeschäfte, was als Gold-Plating bezeichnet wird, ein nationaler Alleingang über die EU-Vorlage hinaus.

Praktisch problematisch sei der Begriff „angemessenes Entgelt” für Reparaturen. Was angemessen ist, orientiert sich laut Richtlinientext an der Verbraucherakzeptanz, ein unbestimmter Rechtsbegriff, der erheblichen Gerichtsspielraum lässt. Die DIHK warnte vor unkalkulierbaren Risiken für Importeure und B2B-Händler, die unter Umständen gezwungen werden könnten, Reparaturen unter ihren Selbstkosten anzubieten. Auch die Übergangsfristen seien zu knapp: Herstellerpflichten traten unmittelbar nach Verkündung des deutschen Umsetzungsgesetzes in Kraft, ohne die Zeit für organisatorische Anpassungen, die eine solche Verpflichtung erfordert.

Was das Gesetz nicht löst: Reparaturen bleiben teuer

Das eigentliche Kostenproblem bleibt ungelöst. Reparaturen sind in Deutschland für viele Geräte teurer als Neuprodukte aus Niedriglohnländern. Das neue Gesetz schreibt zwar Reparatur zu angemessenem Preis vor, enthält aber keine Mechanismen, die Preise tatsächlich unter ein marktübliches Neuproduktpreisniveau zu drücken. Der vzbv forderte seit Jahren einen bundesweiten Reparaturbonus, einen staatlichen Zuschuss für Reparaturen, wie ihn Österreich bereits kennt. Die Bundesregierung hat das abgelehnt. Auch ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Reparaturdienstleistungen, den der vzbv ebenfalls forderte, fehlt.

Solange Preise das Verhalten der Konsumenten stärker bestimmen als Umweltbewusstsein, rechnen Verbraucherschützer damit, dass viele das neue Recht nicht praktisch nutzen werden. Das Gesetz setzt an der rechtlichen Zugänglichkeit von Reparatur an. An den wirtschaftlichen Anreizen, die das Verhalten der Mehrheit bestimmen, ändert es vorerst nichts.

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