
Steimle bei der AfD: Satire und die Grenzen des Erlaubten
Quellen (9)
- Deutschlandfunkdeutschlandfunk.de
- n-tvn-tv.de
- t-online: Steimle unterschreibt Unterlassungt-online.de
- t-online: Stauffenberg-Enkel reagiertt-online.de
- Jüdische Allgemeine: Staatsanwaltschaft ermitteltjuedische-allgemeine.de
- Juraarchiv: §126 StGB Einordnungjuraarchiv.de
- Legal Tribune Online: Strafbarkeit und Meinungsfreiheitlto.de
- trendingdeutschland: Staatsanwaltschaft Dessau ermittelttrendingdeutschland.com
- Berliner Zeitung: Steimle lenkt nur juristisch einberliner-zeitung.de
Kabarettist Uwe Steimle hat auf einer AfD-Veranstaltung im sachsen-anhaltinischen Dessau-Roßlau am 14. Juli 2026 Bundeskanzler Friedrich Merz mit dem Hitler-Attentäter Claus Schenk Graf von Stauffenberg in Verbindung gebracht. Die Formulierung, die er dafür wählte, war unmissverständlich: „Wenn ich Friedrich Merz sehe, frage ich mich manchmal: Wo ist Stauffenberg, wenn man ihn wirklich braucht?“ Über Angela Merkel sagte er, sie habe sich stehend malen lassen, weil sie ahne, dass sie bald sitze „und wenn der Nagel bricht, dann stellen wir sie an die Wand.“ Sechs Wochen später unterzeichnet Steimle eine Unterlassungserklärung. Entschuldigt hat er sich nicht.
Was in Dessau-Roßlau gesagt wurde
Steimle war als Redner auf eine Veranstaltung der AfD in Dessau-Roßlau eingeladen worden. Der sächsische Kabarettist, einst beim MDR bekannt für politisch gefärbte Unterhaltung, ist in den vergangenen Jahren zunehmend mit einer politischen Haltung in Erscheinung getreten, die ihn auf AfD-affinen Veranstaltungen willkommen macht. In Dessau äußerte er sich zu Merz und zur ehemaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel mit Sätzen, die nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau den Tatbestand des §126 des Strafgesetzbuchs erfüllen könnten.
Die Stauffenberg-Formulierung ist in diesem Kontext besonders aufgeladen. Claus Schenk Graf von Stauffenberg ist der bekannteste Attentäter des gescheiterten Hitler-Attentats vom 20. Juli 1944, das in der Nacht auf den 21. Juli mit seiner Hinrichtung im Hof des Bendlerblocks endete. Seinen Namen im Jahr 2026 als Wunschprojektion auf einen demokratisch gewählten Bundeskanzler anzuwenden, werten Kritiker als impliziten Gewaltaufruf.
Stauffenbergs Enkel und die Unterlassungserklärung
Karl Graf von Stauffenberg, Enkel des Widerstandskämpfers, reagierte mit einer offiziellen Forderung nach einer Unterlassungserklärung. „Ich bin sprachlos. Das ist Geschichtsfälschung par excellence“, sagte er. Für ihn geht es nicht nur um die Person Steimle, sondern um den Umgang mit dem Erbe seines Großvaters: Stauffenberg war ein Widerstandskämpfer gegen eine totalitäre Diktatur, kein rhetorisches Werkzeug gegen unliebsame Demokraten.
Steimle unterzeichnete die Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtet, den Namen Claus Schenk Graf von Stauffenberg nicht mehr im Zusammenhang mit angeblichen Gewaltaufrufen gegen Merz zu verwenden. Sein Anwalt Peter-Michael Diestel erklärte, sein Mandant unterzeichne die Erklärung „nicht weil es richtig ist, sondern weil er als politischer Kabarettist etwas berührt hat, das zwar rechtlich zulässig ist, aber anderen wehgetan hat“. Steimle selbst ließ keine öffentliche Entschuldigung folgen. Karl Graf von Stauffenberg erklärte, er nehme die Erklärung zur Kenntnis, hätte sich eine öffentliche Entschuldigung jedoch gewünscht.
Die Rechtslage: §126 StGB und die Frage der Satirefreiheit
Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau leitete nach dem Auftritt Ermittlungen wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ein. §126 Absatz 1 StGB stellt unter Strafe, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, Straftaten androht. Das Tatbestandsmerkmal „geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören“ ist bewusst weit gefasst.
Das juristische Problem liegt in der Abgrenzung: Fällt Steimles Formulierung unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit als politische Satire oder überschreitet sie die Grenze zur strafbaren Drohung? Die rechtswissenschaftliche Einordnung ist nicht eindeutig. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass politische Satire einen hohen Schutz genießt. Entscheidend ist, ob eine Äußerung vom Durchschnittspublikum als ernsthafte Drohung oder als künstlerische Übertreibung verstanden wird.
Im Fall Steimle spricht gegen einen Satireschutz: der Veranstaltungskontext (AfD-Event, kein Kabarettabend), das Fehlen einer offensichtlichen Verfremdung und die Direktheit der Formulierung. Rechtsexperten bei LTO halten es für möglich, dass die Ermittlungen eingestellt werden, aber auch, dass eine Anklage erhoben wird. Eine abschließende gerichtliche Einordnung, die den Rahmen politischer Satire in Deutschland klarer definieren würde, ist ausstehend.
Steimle und die AfD: Kabarett als Wegbereiter
Steimle ist kein Einzelfall. Er repräsentiert ein Phänomen, das politische Beobachter seit Jahren beschreiben: ostdeutsche Kulturschaffende, die in Enttäuschung über Wiedervereinigungserfahrungen und Misstrauen gegenüber westdeutschen Institutionen eine Annäherung an die AfD vollzogen haben. Einst war Steimle beim Mitteldeutschen Rundfunk in der populären Unterhaltungssendung 'Steimles Welt' zu sehen. Mittlerweile tritt er auf Veranstaltungen einer Partei auf, die der Verfassungsschutz als rechtsextremistischen Verdachtsfall führt.
Was dieser Weg bedeutet, wird im Dessau-Fall sichtbar: Auf einem AfD-Event erscheinen die Regeln der politischen Rede anders. Formulierungen, die auf einer Kabarettbühne als Übertreibung gelesen werden könnten, können im Kontext eines AfD-Publikums wie ein Auftrag wirken. Der Deutschlandfunk berichtete, dass Steimle im Publikum Zuspruch erhielt. Das ist der Kern des Problems: nicht nur die Äußerung, sondern das Milieu, das sie normalisiert.
Bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau liefen nach Informationen von n-tv zum Zeitpunkt der Unterlassungserklärung noch. Die Unterzeichnung der zivilrechtlichen Erklärung ändert nichts am strafrechtlichen Verfahren. Eine Einstellung wäre möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse als nicht ausreichend bewertet. Eine Anklage würde das Amtsgericht zwingen, die Grenze zwischen erlaubter Satire und strafbarer Drohung für diesen Fall verbindlich zu definieren.
Das wäre keine unwillkommene Klärung. Bislang bewegt sich die politische Satire in Deutschland in einem Graubereich, dessen Grenzen von Staatsanwaltschaften und Gerichten von Fall zu Fall gezogen werden. Der Fall Steimle ist dafür gut geeignet: präzise Äußerungen, eindeutiger Kontext, klar benennbare Verletzte. Was er zeigt, ist aber auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: In manchen Räumen werden Grenzen nicht mehr gespürt. Und wer regelmäßig in solchen Räumen auftritt, trägt Mitverantwortung dafür.
Aktualisierungen
Update 25. August, 09:03 Uhr: Steimle hat die Unterlassungserklärung gegenüber Karl Graf von Stauffenberg (55), dem Enkel des Widerstandskämpfers Claus Schenk Graf von Stauffenberg, unterzeichnet. Sein Anwalt teilte mit, Steimle habe die Erklärung sofort und ohne juristischen Zwang unterschrieben. Eine Entschuldigung lehnt er ab: "Ich habe mich nicht dafür entschuldigt", sagte Steimle laut Medienberichten. Er wolle die Unterlassungserklärung nicht als Einlenken verstanden wissen, sondern lediglich als juristische Geste.
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