
Drohnenabwehr: Bundeswehr darf mehr, aber wie viel?
Quellen (9)
- Bundeswehr LuftSiGbundeswehr.de
- Handelsblatt Güntherhandelsblatt.com
- Tagesspiegel Drohnenabwehrtagesspiegel.de
- Verfassungsblog LuftSiGverfassungsblog.de
- Bundestag LuftSiG Novellebundestag.de
- t-online Günthert-online.de
- airliners.de Güntherairliners.de
- LTO Drohnenfund Leipziglto.de
- DESK Sicherheit LuftSiGdesk-sicherheit.de
Seit dem 6. März 2026 darf die Bundeswehr Drohnen in Deutschland mit Waffengewalt abwehren. Das klingt nach einem klaren Fortschritt, ist es aber nur teilweise. Die rechtlichen Bedingungen, unter denen das möglich ist, sind eng gefasst; mehr als 40 Behörden teilen sich die Zuständigkeit für Luftsicherheit; und Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) fordert eine Grundgesetzänderung, weil er die bisherigen Regelungen für unzureichend hält.
Was das neue Gesetz tatsächlich erlaubt
Die zweite Novelle des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) trat am 6. März 2026 in Kraft. Erstmals erlaubt sie der Bundeswehr ausdrücklich den Einsatz von Waffengewalt oder sonstigen Wirkmitteln gegen unbemannte Luftfahrzeuge. Die Bedingungen dafür sind allerdings streng: Es muss eine Lage vorliegen, die einem besonders schweren Unglücksfall entspricht und das betroffene Bundesland muss den Einsatz der Bundeswehr formell anfordern.
Gleichzeitig erhielt die Bundespolizei die bundesweite Zuständigkeit für Drohnenerkennung und -abwehr an Flughäfen. Bereits seit Dezember 2025 ist das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) in Berlin operativ, eine Koordinationsplattform für Bundeswehr, Bundespolizei, Landeskriminalämter und weitere Sicherheitsbehörden. Das technische Instrumentarium reicht von Störsendern über Abfangdrohnen bis zur konventionellen Waffengewalt.
Warum das in der Praxis nicht ausreicht
Das neue Recht hat einen handwerklichen Vorzug: Es stellt erstmals klar, dass die Bundeswehr Drohnen nicht nur beobachten, sondern aktiv bekämpfen darf. Der praktische Nachteil bleibt: Die Koordinationskette ist lang. Damit die Bundeswehr eingreifen kann, muss ein Bundesland den Katastrophenfall ausrufen oder einen gleichwertigen Notstand deklarieren und einen formalen Antrag stellen, in einer Situation, die sich möglicherweise innerhalb von Minuten entwickelt.
Hinzu kommt das Zuständigkeitswirrwarr. Über 40 Behörden haben nach geltender Rechtslage Aufgaben im Bereich Luftsicherheit, von Bundesbehörden über Landespolizeien bis zu Bundeswehr-Einheiten. Verfassungsrechtler haben darauf hingewiesen, dass das neue Paragraf 15a LuftSiG versucht, eine relevante Unterscheidung einzuführen: Bei einer bewaffneten Angriffsdrohne aus russischer Herkunft könnte die Bundeswehr direkt eingreifen, weil es sich um Verteidigung im Sinne von Artikel 87a Grundgesetz handelt. Bei einer Aufklärungsdrohne, die Industrieanlagen oder Militärstützpunkte ausspäht, ist die rechtliche Lage weniger eindeutig.
Was Günther fordert und was das bedeutet
Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther hält die neue Rechtslage für strukturell unzureichend. Sein Argument: In der Praxis sei es kaum möglich, schnell und zuverlässig festzustellen, ob eine Drohne über einem deutschen Flughafen oder einer deutschen Raffinerie aus dem Ausland gesteuert wird oder nicht. Er plädiert für eine Grundgesetzänderung, die der Bundeswehr einen klareren und schnelleren Handlungsrahmen im Inland gibt, unabhängig davon, ob die Herkunft der Drohne eindeutig bestimmt werden kann.
Eine solche Änderung würde Artikel 87a Abs. 2 Grundgesetz berühren. Der Verfassungsartikel legt fest, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn das Grundgesetz das ausdrücklich erlaubt. Ergänzt wird das durch Artikel 35, der Bundeswehreinsatz im Inneren nur bei besonders schweren Unglücksfällen auf Antrag der Länder gestattet. Die historischen Gründe für diese Einschränkung sind tief: Die Trennung zwischen innerer Sicherheit und militärischer Verteidigung ist eine bewusste Reaktion auf den deutschen Militarismus der ersten Jahrhunderthälfte.
Kritiker warnen, dass eine Lockerung dieser Trennung ein schwer rückgängig zu machender Schritt wäre. Befürworter argumentieren, dass hybride Bedrohungen, Drohnen aus dem Ausland, die ohne direkte Kampfhandlung schwere Schäden anrichten, die alte Trennlinie schlicht überholt haben.
Verfassungsdebatte ohne Zeitplan
Eine Grundgesetzänderung benötigt Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat. Wann oder ob sie kommen wird, ist offen. Die Bundesregierung hat sich zu einem konkreten Zeitplan nicht geäußert.
Die jüngsten Vorfälle geben der Debatte Dringlichkeit: Drohnen über Waffentransporten für die Ukraine, über Windparks in der Nordsee, über Militärstützpunkten und die Sprengstoffdrohne in Leipzig, die vier Stunden lang unentdeckt auf dem Frachtgelände lag. Diese Ereignisse zeigen, dass die Rechtsfrage Praxis wird. Der Gesetzgeber hat mit der LuftSiG-Novelle reagiert. Ob er schnell genug reagiert hat, wird erst die nächste ernste Lage zeigen.
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