
Gesetz gegen digitale Gewalt: Was das neue Bundesrecht kann
Quellen (12)
- netzpolitik.orgnetzpolitik.org
- BMJV Referentenentwurf GgdGbmjv.de
- BMJV Pressemitteilungbmjv.de
- Bitkombitkom.org
- BMBFSFJbmbfsfj.bund.de
- BRAKbrak.de
- Digitalcouragedigitalcourage.de
- djb Stellungnahmedjb.de
- netzpolitik.org Vorratsdatenspeicherungnetzpolitik.org
- LTOlto.de
- Frauenhauskoordinierungfrauenhauskoordinierung.de
- Institut für Menschenrechteinstitut-fuer-menschenrechte.de
Wer in Deutschland Opfer digitaler Gewalt wird, hatte bislang kaum rechtliche Werkzeuge zur Hand. Die Zahl der Betroffenen hat sich laut Bundeslagebild in fünf Jahren mehr als verdoppelt. Seit April liegt ein Referentenentwurf für ein 'Gesetz gegen digitale Gewalt' vor. Dass es echten Schutz bringt, bezweifeln Datenschützer, Frauenverbände und die Bundesrechtsanwaltskammer.
110 Prozent mehr Opfer in fünf Jahren
Das Bundeslagebild des Bundeskriminalamts (BKA) weist für 2024 genau 18.224 Frauen und Mädchen als Opfer digitaler Gewalt aus, darunter Cyberstalking, Online-Bedrohung und bildbasierte sexualisierte Gewalt. Das entspricht einem Anstieg von 6 Prozent gegenüber 2023 und einem Anstieg von 110,6 Prozent im Fünfjahresvergleich. Frauen und Mädchen stellen 61,2 Prozent aller Opfer digitaler Gewalt. Minderjährige machen 33,6 Prozent aus.
Eine Bitkom-Umfrage vom April 2026 ergab, dass 25 Prozent der Deutschen bereits digitale Gewalt erlebt haben. Davon gaben 2 Prozent an, häufig betroffen zu sein, 5 Prozent gelegentlich und 18 Prozent selten oder einmalig. Gleichzeitig fordern 80 Prozent der Befragten die Strafbarkeit für Herstellung oder Verbreitung intimer Bilder ohne Zustimmung.
Die rechtliche Grundlage für eine EU-weite Mindestharmonisierung ist seit 2024 vorhanden: Die Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bildbasierte sexualisierte Gewalt, pornografische Deepfakes, Cyberstalking und Cyber-Aufstachelung zu Hass unter Strafe zu stellen. Umsetzungsfrist: 14. Juni 2027.
Was das Gesetz vorsieht und was es nicht erfasst
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) legte am 17. April 2026 einen Referentenentwurf für das 'Gesetz gegen digitale Gewalt' (GgdG) vor. Das Gesetz ruht auf zwei Säulen. Im Strafrecht sollen drei neue Tatbestände Schutzlücken schließen: die Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes, ein breiterer Erfassungsrahmen für nicht-konsensuales Teilen intimer Bilder und die eigenständige Strafbarkeit von GPS-Stalking, das bisher nur über den allgemeinen Nachstellungsparagrafen erfasst wurde.
Im Zivilrecht setzt das Gesetz auf Gerichte als zentrale Durchsetzungsinstanz. Neu eingeführt werden eine Auskunftspflicht der Plattformen zur Identität von Tätern, gerichtliche Beweissicherungsanordnungen und die Möglichkeit temporärer Account-Sperren bei schweren, wiederholungsgefährdenden Verstößen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) würdigt die Ziele, benennt aber eine wesentliche Lücke: Da das Gesetz an Straftaten anknüpft, bleiben nicht-strafrechtliche, aber schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen außen vor. Digitales Outing oder die Preisgabe intimer Informationen ohne Straftatcharakter sind nicht erfasst. Ein kohärenter Schutz müsste auch zivilrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen abdecken.
Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung
Die schärfste Kritik richtet sich gegen das Instrument, mit dem Täter überhaupt erst identifiziert werden sollen. Das GgdG sieht eine IP-Adress-Vorratsdatenspeicherung vor, mit der Internetprovider Verbindungsdaten speichern müssten, um sie im Bedarfsfall an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden herausgeben zu können.
Der Verein Digitalcourage nennt das 'anlasslose Speichern aller IP-Adressen' Massenüberwachung und sieht Datenschutz und Anonymität grundlegend gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorratsdatenspeicherung mehrfach als schweren Grundrechtseingriff eingestuft, zuletzt 2010 mit der Formulierung 'schwerer Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt'. Spätere Neuauflagen scheiterten ebenfalls an verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Hürden.
netzpolitik.org analysierte, das Gesetz setze bei Account-Sperren und Datenspeicherung auf Instrumente, die neue Grundrechtsprobleme aufwerfen, statt primär auf niedrigschwellige Unterstützung für Betroffene zu setzen. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) benennt 'wesentliche Schutzlücken' im Entwurf und verweist auf die ausgeprägte Geschlechterdimension digitaler Gewalt: Antifeministismus und Hass gegen Frauen und LGBTQ-Communitys seien zentrale Erscheinungsformen, die das Gesetz strukturell unterbewerte.
Die Frauenhauskoordinierung (FHK) begrüßt den Entwurf im Grundsatz, fordert aber schnellere, niedrigschwelligere und barrierefreieres Verfahren. Betroffene dürften nach einer Tat nicht allein gelassen werden, was nach bisherigem Recht regelmäßig passiere.
Herbst im Bundestag, EU-Frist 2027
Das GgdG soll noch 2026 verabschiedet werden. Inkrafttreten wäre damit rechtzeitig vor der EU-Umsetzungsfrist im Juni 2027. Ob das Gesetz in der aktuellen Form den Bundestag passiert oder ob die verfassungsrechtlichen Einwände zur Vorratsdatenspeicherung eine grundlegende Überarbeitung erzwingen, wird im Herbst 2026 im parlamentarischen Verfahren entschieden.
Parallel läuft auf EU-Ebene die Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) durch die Bundesnetzagentur als deutscher Koordinierungsstelle. 2025 gingen dort über 2.000 Beschwerden ein, 26 Verfahren wurden eingeleitet, was einem Anstieg von 130 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die erste EU-Strafe nach dem DSA traf im Dezember 2025 das Unternehmen X mit 120 Millionen Euro wegen Transparenzmängeln bei Werbung und verifizierten Accounts.
Für die 18.224 Opfer des Jahres 2024, deren Zahl bis zur Verabschiedung des Gesetzes weiter steigen wird, bedeutet das: Die wichtigsten Änderungen kommen nicht sofort und nicht ohne weiteren rechtlichen Streit über das Instrument, mit dem der Staat gegen anonyme Täter im Netz vorgehen will.
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