EU verbietet Kleidungsvernichtung: Was ab 19. Juli gilt
Als Burberry 2018 bekannt gab, Kleidung, Lederwaren, Parfüms und Kosmetik im Wert von umgerechnet rund 32 Millionen Euro vernichtet zu haben, um die Markenexklusivität zu schützen, gab es kaum eine rechtliche Handhabe dagegen. Das ändert sich jetzt: Seit dem 19. Juli gilt in der EU ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien, Schuhe und Accessoires. Wer künftig Waren verbrennt statt weiterverkauft, riskiert Bußgelder von nationalen Marktaufsichtsbehörden.
Was das Verbot umfasst
Die Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) der EU trat bereits am 18. Juli 2024 in Kraft. Ihr Artikel 25, der die Vernichtung unverkaufter Waren verbietet, gilt für Großunternehmen seit dem 19. Juli 2026. Betroffen sind Firmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz über 50 Millionen Euro. Für mittelgroße Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt das Verbot erst ab 2030. Klein- und Kleinstunternehmen sind dauerhaft ausgenommen.
Wer unter das Verbot fällt, darf unverkaufte Kleidung, Schuhe, Handtaschen, Gürtel und verwandte Accessoires nicht mehr entsorgen. Stattdessen müssen die Waren weiterverkauft werden, etwa in Outlet-Kanälen, an Sozialkaufhäuser gespendet, repariert oder für das Recycling aufbereitet werden. Parallel gilt eine Transparenzpflicht: Unternehmen müssen offenlegen, welche Menge sie als Abfall entsorgen und diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufbewahren.
Warum Brüssel jetzt handelt
Das Vernichtungsverbot kommt nach Jahren, in denen die Modeindustrie mit systematischer Überproduktion im Rampenlicht stand. Auslöser für die öffentliche Debatte war 2018 der Burberry-Skandal: Der britische Luxuskonzern hatte im Geschäftsjahr 2017/18 Kleidung und Lederwaren im Wert von 28,6 Millionen Pfund (rund 32 Millionen Euro) vernichten lassen. Neben den Modeartikeln wurden Parfüms und Kosmetik im Wert von weiteren 10 Millionen Pfund vernichtet. Als Begründung nannte Burberry den Schutz vor Graumarktverkäufen: Überschussware sollte nicht günstig weiterverkauft und damit die Exklusivität der Marke beschädigt werden.
Der Fall war kein Einzelfall. Nach Schätzungen der EU-Kommission werden in der EU jährlich vier bis neun Prozent der unverkauften Textilmengen vernichtet, bevor sie je getragen werden. Das entspricht rund 5,6 Millionen Tonnen CO2 pro Jahr. Diese Überproduktion ist strukturell: Fast-Fashion-Anbieter kalkulieren Saisonspitzen und Retouren ein und hatten bislang keinen wirtschaftlichen Anreiz, Überschussware zu lagern oder in alternative Kanäle zu leiten, wenn die Entsorgung günstiger war.
Das Bundesumweltministerium bezeichnete das Inkrafttreten als „wichtigen Schritt zur Kreislaufwirtschaft in der Modebranche“. Der Dachverband der deutschen Textilsammler FairWertung e.V., der das Verbot seit Jahren gefordert hatte, sprach von einem „überfälligen Schritt“, mahnte aber an, dass die jahrelange Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen eine erhebliche Lücke lässt.
Was weiterhin erlaubt bleibt
Das Verbot gilt nicht uneingeschränkt. Die ESPR sieht Ausnahmen vor, wenn Produkte nicht sicher sind und Verbraucher gefährden, wenn es sich um Fälschungen oder Schutzrechtsverletzungen handelt, wenn Waren stark beschädigt oder hygienisch ungeeignet sind. Erlaubt bleibt die Vernichtung auch dann, wenn Markenlogos nicht aus dem Produkt entfernt werden können und trotz dokumentierter Spendenversuche kein Empfänger gefunden wurde.
Letztere Ausnahme hat in der Branche Aufmerksamkeit erregt. Luxusmarken könnten die Vernichtung rechtfertigen, wenn sie das Markenzeichen nicht entfernen können und keine karitativen Abnehmer bereit sind, Ware mit dem Logo zu übernehmen. Die Umweltschutzorganisation COSH!, die sich auf nachhaltige Mode spezialisiert, warnte bereits, diese Klausel könnte von Luxusunternehmen als Schlupfloch genutzt werden, um die Markenpflege weiter über die Nachhaltigkeit zu stellen.
Nicht erfasst sind außerdem Produktionsabfälle aus der Fertigung (Verschnittreste, Fehlchargen) sowie Waren, die im Rahmen von Reparatureinsätzen anfallen.
Kontrolle liegt bei nationalen Behörden
Zuständig für die Überwachung sind die nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland wäre das je nach Produktkategorie die Bundesnetzagentur oder zuständige Landesbehörden. Die EU-Verordnung schreibt vor, dass Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen festlegen müssen, lässt die konkreten Bußgeldhöhen aber den nationalen Gesetzgebern. Die meisten Mitgliedstaaten sind noch dabei, ihre nationalen Umsetzungsgesetze fertigzustellen.
Für Unternehmen ergibt sich daraus zunächst eine unübersichtliche Lage: Das Verbot ist verbindlich, die konkreten Strafrahmen aber noch nicht in allen Mitgliedstaaten festgelegt. Rechtlich bindend ist die Pflicht ab sofort. Wirksam sanktioniert werden können Verstöße erst, wenn das nationale Recht die entsprechenden Bußgelder geregelt hat.
Mit dem Jahr 2030 weitet sich das Verbot auf Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten aus. Das trifft auch viele deutsche Mittelständler in der Modebranche, die bislang auf günstige Entsorgungswege gesetzt hatten. Bis dahin bleibt den Großunternehmen ein knappes Zeitfenster, um ihre Lager- und Redistributionslogistik umzubauen: Wer heute noch keine Partnerschaften mit Sozialkaufhäusern, Re-Commerce-Plattformen oder Recyclingunternehmen hat, muss das nachholen.
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