
KI-Musikrecht: GEMA siegt gegen Suno in München
Quellen (10)
- GEMAgema.de
- WBS.legalwbs.legal
- MusikWochemusikwoche.de
- MusikWoche (Suno-Reaktion)musikwoche.de
- Backstage PRObackstagepro.de
- ZDF heutezdfheute.de
- Bonedobonedo.de
- delamardelamar.de
- LTOlto.de
- rechtsanwalt.comrechtsanwalt.com
Wer KI-Musik mit bekannten Hits trainiert, muss dafür zahlen. Das Landgericht München I hat am Freitag in einem weltweit ersten Urteil festgestellt, dass der amerikanische KI-Musikgenerator Suno das Urheberrecht an sechs bekannten Werken verletzt hat, darunter „Atemlos durch die Nacht", „Mambo No. 5" und „Rasputin". Der Dienst muss die Nutzung sofort einstellen, Auskunft über das Ausmaß der Verletzung erteilen und Schadensersatz zahlen. Es ist das erste Urteil weltweit, das eine Lizenzpflicht für das Training einer Audio-KI verbindlich festschreibt.
Was das Münchner Gericht entschied
Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I verhandelte unter dem Aktenzeichen 42 O 763/25. Die GEMA hatte im Namen ihrer Mitglieder Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz erhoben. In allen drei Punkten gab das Gericht der Verwertungsgesellschaft überwiegend recht.
Die klagenden Werke sind: „Atemlos durch die Nacht" (Helene Fischer), „Daddy Cool" und „Rasputin" (Boney M.), „Mambo No. 5" (Lou Bega) sowie „Big in Japan" und „Forever Young" (Alphaville). Das Gericht teilte den Fall in zwei rechtlich voneinander unabhängige Verletzungshandlungen. Erstens verstößt das Speichern der Songs im KI-Modell gegen das Vervielfältigungsrecht der Urheber. Zweitens verletzt das Ausgeben ähnlich klingender Songs an Nutzer das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Beide Verbote gelten sowohl für das Training als auch für den laufenden Betrieb des Generators.
Die konkrete Schadenshöhe wird das Gericht in einem separaten Verfahren bestimmen. Suno muss zunächst der GEMA Auskunft über den Umfang der Nutzung erteilen. Auf Grundlage dieser Auskunft berechnet die Verwertungsgesellschaft den Schaden. Die Summe dürfte erheblich sein: Die GEMA vertritt rund 100.000 Mitglieder und hatte Suno zuvor vergeblich eine Lizenz angeboten. Suno lehnte ab und ist nun zur Zahlung verpflichtet.
Wie Suno an die geschützten Werke kam
Suno beschaffte das Trainingsmaterial durch Stream-Ripping: Das US-Unternehmen lud Musik aus YouTube herunter und erstellte dabei lokale Kopien. Diese Kopien flossen in die Trainingsmodelle v3.5 und v4 ein, die Suno laut Gericht auf Servern in Deutschland betrieb. Dieser Umstand ist für die Zuständigkeit des Münchner Gerichts entscheidend: Weil die Modelle auf deutschem Boden gespeichert waren, gilt deutsches Urheberrecht, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz in den USA hat.
Das Gericht stellte zudem eine Art „Memorization" fest: Wenn Nutzer explizit den Stil eines der klagenden Werke anforderten, produzierte Sunos Generator Songs mit wiedererkennbaren Elementen des Originals. Das ist juristisch wesentlich, weil es belegt, dass die geschützten Werke nicht nur als statistische Hintergrundmuster im Training verschwanden, sondern gezielt abrufbar gespeichert wurden.
Was das für Musiker, KI-Firmen und Nutzer bedeutet
Für Musikschaffende und Verwertungsgesellschaften ist das Urteil ein Signal mit greifbaren Folgen. Sie können jetzt rechtliche Hebel nutzen, um von KI-Diensten rückwirkend Lizenzgebühren für vergangenes Training zu verlangen. Der Fall zeigt außerdem, dass die Ablehnung von Lizenzangeboten teuer werden kann: Hätte Suno den GEMA-Vertrag angenommen, wäre der Rechtsstreit nicht entstanden.
Für KI-Unternehmen stellt das Urteil die bisherige Praxis infrage, Trainingsdaten ohne Lizenz aus dem Netz zu schöpfen. Suno-Konkurrent Udio hat sich bereits im Rahmen eines Vergleichs mit Universal Music Group auf eine gemeinsame Plattform für KI-Musik geeinigt, ein Modell, das auf Kooperation statt auf Konfrontation setzt. Ob Suno diesen Weg gehen wird, hängt vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab.
Nutzer des Dienstes spüren die Auswirkungen zunächst kaum. Mittelfristig könnte das Angebot enger werden, wenn Suno bestimmte Stilanfragen aus Haftungsgründen einschränken muss. Steigende Lizenzkosten würden sich vermutlich in höheren Preismodellen niederschlagen.
Es ist die zweite empfindliche Niederlage eines KI-Unternehmens vor einem deutschen Gericht binnen eines Jahres. Im November 2025 hatte das LG München I der GEMA bereits gegen OpenAI recht gegeben, weil ChatGPT mit urheberrechtlich geschützten Texten trainiert worden war. OpenAI hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt; das Verfahren ist derzeit vor dem Oberlandesgericht München anhängig. In den USA laufen parallele Klagen von Universal Music Group und Sony Music gegen Suno, die noch nicht entschieden sind.
Berufung angekündigt, Entscheidung mit EU-Signalwirkung
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Suno wies die Entscheidung am selben Tag scharf zurück. Eine Unternehmenssprecherin erklärte: „We disagree with today's ruling. It is based on a misrepresentation of how Suno's technology works and is used and how US law applies." Das Unternehmen prüft alle verfügbaren Optionen einschließlich einer Berufung vor dem Oberlandesgericht München.
Genau dort entscheidet sich die eigentliche Tragweite. Sollte das OLG das Urteil bestätigen, würde es zum Präzedenzfall für die gesamte Europäische Union. Verwertungsgesellschaften in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden beobachten das Verfahren seit Monaten. Die GEMA selbst bezeichnete die Entscheidung als „wegweisend" und sagte, sie definiere „Maßstäbe für internationales Urheberrecht". Die formelle Berufungsfrist läuft einen Monat; bis dahin gilt das erstinstanzliche Urteil und Sunos Verpflichtung zur Unterlassung.
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