Hubig will Trennungsjahr bei häuslicher Gewalt lockern
Politik

Hubig will Trennungsjahr bei häuslicher Gewalt lockern

Bundesjustizministerin Hubig will Gewaltopfern eine schnellere Scheidung ermöglichen und schlägt vor, das Trennungsjahr bei häuslicher Gewalt zu lockern. Gleichzeitig soll ein Gesetzentwurf sicherstellen, dass Familiengerichte gewalttätigen Elternteilen den Umgang mit ihren Kindern verwehren können.

17. Mai 2026, 21:05 Uhr 653 Wörter · 4 Min. Lesezeit

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einer Frau das gesetzliche Trennungsjahr nicht erlassen, obwohl ihr Ehemann sie körperlich misshandelt und die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht hatte. Solche Urteile sind der Anlass für die Reform, die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) nun vorlegt: Das Trennungsjahr soll für Gewaltopfer ausdrücklich gelockert werden und Familiengerichte sollen gewalttätigen Elternteilen den Umgang mit ihren Kindern verwehren können. Die Grünen kritisieren das Vorhaben als zu unverbindlich.

Das Trennungsjahr als Instrument der Täter

§ 1565 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt vor, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, nachdem die Partner mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Das Zerrüttungsprinzip dahinter: Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Scheidungen nicht im Affekt, sondern nach reiflicher Überlegung erfolgen. In der Praxis verschafft dieses Jahr Tätern von häuslicher Gewalt aber ein Druckmittel, das Opfer in Abhängigkeit hält. Wer auf die Scheidung angewiesen ist, muss trotzdem noch zwölf Monate auf denselben Bankkonten stehen und häufig mit demselben Menschen unter einem Dach leben, von dem man Schutz braucht.

Das Bundeskriminalamt registrierte 2024 insgesamt 171.069 Opfer von Partnerschaftsgewalt, 79,3 Prozent davon Frauen. Zwar kennt das Gesetz bereits eine Ausnahme: § 1565 Absatz 2 BGB erlaubt eine sofortige Scheidung bei unzumutbarer Härte. Wie hoch diese Hürde in der Praxis ist, zeigte eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe: Einer Frau, deren Mann sie körperlich misshandelt hatte und der die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht hatte, wurde das Trennungsjahr trotzdem nicht erlassen. Das Gericht befand, dass frühere Versöhnungsversuche der Frau die Beziehung als fortsetzbar erscheinen ließen und die vorgelegten Beweise für eine unzumutbare Härte unzureichend seien.

Was Hubig konkret plant

Hubigs Gesetzentwurf, der sich derzeit in der sogenannten Frühkoordinierung befindet, setzt an zwei Stellen an. sodass Betroffene nicht mehr auf die schwer belegbare Schwelle der unzumutbaren Härte angewiesen sind. Zweitens reformiert der Entwurf das Kindschaftsrecht in einem Umfang, den Justizexperten als die weitreichendste Reform in diesem Bereich seit den späten 1990er Jahren einordnen.

Im Kindschaftsrecht definiert der Entwurf erstmals gesetzlich, was häusliche Gewalt umfasst: jede körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt zwischen Familienmitgliedern. Auf dieser Grundlage sollen Familiengerichte den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen können, wenn ein Elternteil gegen den anderen häusliche Gewalt ausgeübt hat und dies zur Gefahrenabwehr nötig ist. Kinder ab 14 Jahren erhalten zudem neue Mitspracherechte bei Sorge- und Umgangsvereinbarungen und sollen Umgangsvereinbarungen auch selbst beenden können. Für unverheiratete Paare soll gemeinsames Sorgerecht zum Regelfall werden, sobald eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Elternteile nicht widersprechen.

Kritik: Kann, aber kein Muss

Helge Limburg, rechtspolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag, sagt, der Entwurf bleibe "weit hinter den öffentlichen Ankündigungen" Hubigs zurück. Sein Kerneinwand: Das Gericht "kann" den Umgang ausschließen, auch wenn unmittelbar die körperliche Unversehrtheit des Kindes bedroht sei. Eine Muss-Norm, die Gerichte in eindeutigen Fällen zum Handeln verpflichtet, fehlt im Entwurf.

Das ist mehr als eine technische Kritik. In der gerichtlichen Praxis bedeutet ein Kann erheblichen Ermessensspielraum, der je nach Gericht und Richter sehr unterschiedlich genutzt wird. Gerichte tendieren traditionell dazu, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind zu erhalten, auch wenn Gewaltvorwürfe im Raum stehen. Verbindlichere Normen würden diesen Spielraum einengen. Frauenorganisationen fordern seit Jahren, dass in eindeutigen Gewaltfällen nicht länger das Ermessen des Gerichts allein entscheidet.

Hubig hat über das Kindschaftsrecht hinaus auch eine Mietrechtsänderung angekündigt: Gewaltopfer sollen leichter aus einem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter heraustreten können, ohne selbst ausziehen zu müssen. Auch dieser Entwurf liegt noch nicht als konkreter Gesetzestext vor.

Länder haben bis Juli Zeit, Bundestag frühestens im Herbst

Bis der Entwurf das parlamentarische Verfahren durchläuft, vergehen noch Monate. Die Länder können ihre Stellungnahmen bis zum 10. Juli 2026 einreichen. Eine erste Lesung im Bundestag ist frühestens für den Herbst 2026 geplant. Ob der Entwurf im Laufe der parlamentarischen Beratungen verbindlichere Formulierungen bekommt, hängt davon ab, wie stark Koalition und Opposition auf die Kritik von Grünen und Frauenverbänden eingehen. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, sind Gewaltopfer weiterhin auf die bestehende, in der Praxis schwer greifbare Ausnahme des § 1565 Absatz 2 BGB angewiesen.

Quellen (6)

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