KI-Kennzeichnungspflicht: Was ab 2. August gilt
Wer ab dem 2. August 2026 KI-generierte Texte, Bilder, Videos oder Audiobeiträge veröffentlicht, muss das kenntlich machen, sonst verstößt die Veröffentlichung gegen EU-Recht. Für Tausende Nachrichtenportale, Agenturen und Kanzleien in Deutschland läuft damit die Uhr. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Grundsatzurteil geklärt, wann KI-Bildbearbeitung das Urheberrecht verletzt und wann nicht. Beide Entwicklungen treffen eine Branche, die KI-Werkzeuge längst in den Redaktionsalltag integriert hat.
Zwei Regelwerke, eine Frist
Am 2. August tritt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung in Kraft. Er gilt für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und erfasst sämtliche Inhaltsformen: Texte, Fotos, Illustrationen, Videos, Audiobeiträge: alles, was wesentlich durch eine KI erzeugt oder verändert wurde. Deepfakes, also täuschend realistische Darstellungen realer Personen, unterliegen einer zusätzlichen Pflicht: Sie müssen explizit als manipulierter Inhalt ausgewiesen werden.
Die Verordnung schreibt keine feste Kennzeichnungsform vor. Verlangt ist eine „klare und eindeutige Information”, die beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erkennbar ist. Ob ein Wasserzeichen, ein „KI-generiert”-Label oder ein Hinweis im Impressum ausreicht, werden erst die nationalen Aufsichtsbehörden und Gerichte klären. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) erarbeitet derzeit freiwillige Branchenstandards, die jedoch nicht rechtlich bindend sein werden.
Was das OLG Düsseldorf entschieden hat
Parallel dazu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 2. April 2026 eine urheberrechtliche Grundsatzfrage entschieden (Aktenzeichen I-20 W 2/26). Ein Fotograf hatte ein professionelles Unterwasserfoto eines Hundes mit rotem Ball aufgenommen. Ein Unternehmen ließ das Bild durch ein KI-System in eine Comic-Illustration umwandeln und nutzte das Ergebnis weiter. Der Fotograf klagte auf Urheberrechtsverletzung. Er verlor.
Das Gericht stellte klar: Das Urheberrecht schützt konkrete schöpferische Entscheidungen eines Fotografen: Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung, Komposition. Das bloße Motiv dagegen, hier ein Hund unter Wasser mit einem roten Ball, ist gemeinfrei. Die KI hatte lediglich das Sujet übernommen, nicht die spezifischen ästhetischen Merkmale des Originals. Das reichte für eine Urheberrechtsverletzung nicht aus.
Für Fotografen und Kreativschaffende ist das Urteil ein Einschnitt. Wer ein Bild lediglich als thematischen Ausgangspunkt für eine KI-Transformation nutzt, verletzt nach dieser Rechtsprechung kein Urheberrecht. Nur wenn spezifische kompositorische oder ästhetische Merkmale erkennbar reproduziert werden, greift der Schutz. Wo diese Grenze im Einzelfall liegt, werden weitere Klagen klären müssen. Der Bundesverband der Berufsfotografen hat angekündigt, die Entscheidung anfechten zu wollen.
Die Ausnahme für Redaktionen
In Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung ist eine Ausnahme verankert, auf die viele Medienhäuser setzen: Wer nachweislich redaktionelle Verantwortung für einen Inhalt trägt, ist von der Kennzeichnungspflicht befreit. Das Gesetz verlangt, dass eine namentlich identifizierbare natürliche Person die Inhalte überprüft oder redaktionell kontrolliert hat, bevor sie veröffentlicht werden.
In der Praxis heißt das: Ein Journalist, der einen KI-gestützten Text selbst recherchiert, gegenliest und unter seinem Namen veröffentlicht, ist nach dem Wortlaut der Norm kennzeichnungsfrei. PR-Agenturen, die massenhaft KI-Texte ohne inhaltliche Prüfung durch Fachredakteure ausspielen, dagegen nicht.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) betont, dass die Ausnahme nur greife, wenn eine Person wirklich inhaltlich Verantwortung übernehme. Eine Pro-forma-Freigabe reiche nicht. Wie eng die Aufsichtsbehörden die Norm auslegen, wird sich erst in der Praxis zeigen, insbesondere in den ersten Musterklagen, die Juristen nach dem 2. August erwarten.
Was Unternehmen bis August entscheiden müssen
Zehn Wochen bleiben bis zum Stichtag. Für betroffene Unternehmen stellen sich konkret drei Fragen.
Erstens: Welche Inhalte werden in welchem Ausmaß durch KI erzeugt oder verändert? Eine ehrliche Bestandsaufnahme ist Voraussetzung für jede Compliance-Strategie. Wer nicht weiß, was seine Werkzeuge produzieren, kann nicht entscheiden, ob er kennzeichnen muss.
Zweitens: Wer trägt redaktionelle Verantwortung? Wenn Unternehmen die Ausnahme aus Artikel 50 Absatz 4 nutzen wollen, müssen sie nachweisen können, dass eine identifizierbare Person inhaltlich prüft und das dokumentieren. Der Nachweis liegt beim Betreiber, nicht bei den Behörden.
Drittens: Wie und wo wird gekennzeichnet? Die Form ist offen, aber die Kennzeichnung muss erkennbar sein. Wer sie im Kleingedruckten versteckt oder in Metadaten begräbt, wird damit keine Aufsichtsbehörde überzeugen. Rechtssicherheit verschaffen erst einheitliche Standards, die bislang fehlen.
Die KI-Verordnung ist die umfassendste Regulierung von Künstlicher Intelligenz weltweit. Artikel 50 zur Kennzeichnungspflicht ist dabei einer der wenigen Punkte, der direkt im Alltag von Redaktionen, Agenturen und Kanzleien ankommt: nicht als abstrakte Hochrisiko-KI-Norm, sondern als konkretes Publiziergebot mit Frist.
Aktualisierungen
Update 30. Mai, 11:09 Uhr: YouTube geht über die Mindestanforderungen des EU AI Acts hinaus und führt noch im Mai 2026 ein automatisches Erkennungssystem für KI-generierte Inhalte ein. Plattformseitig werden fotorealistische oder wesentlich durch KI veränderte Videos künftig selbstständig erkannt und gekennzeichnet, wenn Creator die Pflicht zur manuellen Deklaration versäumen. Bei langen Videos erscheint das Label direkt unter dem Videoplayer, bei Shorts wird es ins Video selbst eingebettet. Inhalte, die mit YouTubes eigenen Werkzeugen wie Veo oder Dream Screen erstellt wurden, erhalten die Kennzeichnung dauerhaft und automatisch. Monetarisierung und Empfehlungsalgorithmus sollen durch das Label laut YouTube nicht beeinflusst werden.
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