Femizide als Mord: Hubig plant Reform des §211
132 Frauen wurden 2024 von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. In einem erheblichen Teil dieser Fälle stehen die Täter am Ende des Prozesses nicht als Mörder da, sondern als Totschläger. Der Unterschied ist folgenreich: Mord bedeutet lebenslange Freiheitsstrafe, Totschlag typischerweise zehn bis zwölf Jahre. Weil Gerichte Eifersucht als Motiv oft als menschlich nachvollziehbar werten, schließen sie das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe aus. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will das ändern und den Mordparagrafen §211 um ein explizites Merkmal für geschlechtsspezifische Tötungen erweitern.
Wenn Eifersucht vor dem Mordurteil schützt
Das deutsche Strafrecht trennt Mord (§211 StGB) und Totschlag (§212 StGB) anhand sogenannter Mordmerkmale. Wer aus „niedrigen Beweggründen“ tötet, also aus Motiven, die nach allgemeiner Wertung besonders verwerflich sind, begeht Mord. Die Schwierigkeit: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass Eifersucht am Ende einer Beziehung ein „nachvollziehbares“ Motiv sein kann. Ist das Tatmotiv nachvollziehbar, entfällt das Mordmerkmal.
Das Ergebnis: Täter, die ihre Partnerin aus Besitzdenken töten, weil sie sich von ihnen trennte, werden als Totschläger verurteilt, nicht als Mörder. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) stellte 2024 fest, dass die Rechtsprechung „Besitzansprüche an Frauen nicht strafmildernd berücksichtigen“ dürfe. Die aktuelle Praxis tue aber genau das. Das Bundeskriminalamt (BKA) kann dieses Problem statistisch nicht präzise erfassen, weil es in Deutschland keine bundeseinheitliche Definition des Begriffs Femizid gibt und die Polizeiliche Kriminalstatistik keine Tatmotivation erhebt. Wie viele der 132 Partnerschaftstötungen 2024 als Totschlag statt Mord abgeurteilt wurden, ist damit amtlich nicht festgestellt.
Was Hubig konkret plant
Hubig erklärte in der „Bild am Sonntag“, sie habe „einen guten Weg gefunden“, um klarzustellen: „Wer aus der Motivation heraus tötet, nur weil sie eine Frau ist, der soll dann, wenn alle anderen Einzelheiten passen, auch als Mörder verurteilt werden.“ Das Ziel: §211 um ein neues Mordmerkmal zu erweitern, das geschlechtsspezifische Tötungsmotive wie Besitzdenken oder Kontrollansprüche explizit erfasst. Eifersucht soll damit nicht mehr automatisch den Mordtatbestand ausschließen, wenn das Tatmotiv im Kern geschlechtsspezifisch ist.
Es geht nicht darum, jede Tötung einer Frau automatisch als Mord einzustufen. Der Straftatbestand setzt weiterhin voraus, dass das Geschlecht der Frau kausal für die Tat ist. Die Reform schränkt allerdings den Spielraum von Gerichten ein, Eifersucht als strafmildernd zu werten. Wie das neue Merkmal rechtssicher formuliert wird, ließ das Justizministerium offen. Details zum Wortlaut nannte Hubig nicht. Einzelne Verfahren haben bereits gezeigt, wie schwierig die Abgrenzung ist: Gerichte werten identische Fallkonstellationen je nach Senat unterschiedlich.
Das Problem liegt auch in der Anwendung
Der djb forderte in seiner Stellungnahme nicht nur eine Gesetzesänderung, sondern gleichzeitig eine veränderte Rechtsprechung. Selbst ein neuer Wortlaut in §211 löst das Kernproblem nicht, wenn Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht lernen, geschlechtsspezifische Tatmotivationen zu erkennen und zu benennen. Spezialisierte Staatsanwaltschaften für Femizide, wie sie Spanien im Rahmen seines VioGén-Systems aufgebaut hat, gibt es in Deutschland nicht flächendeckend. Spanien verzeichnete unter mit dem VioGén-System überwachten Tätern zwischen 2010 und 2023 keinen einzigen Femizid.
Hubig selbst mahnte bei Änderungen am Mordparagrafen zu Vorsicht. §211 gilt in der Strafrechtswissenschaft seit Jahrzehnten als systematisch problematisch: Mord und Totschlag orientieren sich nicht allein an der Tatschwere, sondern an Tätermerkmalen. Das widerspricht dem Grundsatz des deutschen Strafrechts, der die Tat und nicht den Täter bewertet. Wer dem Paragraf ein weiteres Merkmal hinzufügt, riskiert neue Abgrenzungsprobleme bei der Rechtsanwendung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat bereits 2014 auf einem eigens einberufenen Symposium über eine Grundreform des §211 beraten, ohne dass ein Konsens erreicht wurde.
Ein neunjähriges Versäumnis
Deutschland ratifizierte die Istanbul-Konvention im Jahr 2017. Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichtet Unterzeichnerstaaten, bei Tötungsdelikten geschlechtsspezifische Tatmotive als strafschärfenden Umstand zu berücksichtigen. In der deutschen Rechtsanwendung ist das neun Jahre später noch immer keine Realität. Hubigs Reform würde dieses Versäumnis korrigieren, wenn Koalition, Bundestag und Bundesrat dem Vorhaben folgen.
Einen verbindlichen Zeitplan nannte das Justizministerium nicht. Ein Referentenentwurf muss zunächst die Ressortabstimmung zwischen den Ministerien durchlaufen, bevor er ins Kabinett kommt. Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Für das laufende Jahr ist ein Inkrafttreten noch möglich. Maßgeblich wird sein, ob die Koalition sich auf den Entwurf schnell einigt und ob die Länder im Bundesrat mitziehen.
Aktualisierungen
Update 17. Mai, 09:00 Uhr: Bundesjustizministerin Hubig hat angekündigt, in der Woche ab dem 19. Mai einen konkreten Referentenentwurf vorzulegen. Damit gibt es erstmals einen verbindlichen Zeitplan: Was zuvor als offenes Vorhaben formuliert war, rückt in den parlamentarischen Betrieb. Eine Bundestagsdebatte ist für Anfang Juni vorgesehen. Die Koalition aus SPD, Grünen und CDU hat sich dem Vernehmen nach auf die Grundrichtung verständigt: ein neuer Mordmerkmalkatalog für geschlechtsspezifische Tötungsmotive. Die genaue Formulierung ist noch offen. Die CDU-Fraktion hatte intern auf eine enge Fassung des Merkmals gedrängt, die nur dann greift, wenn das Geschlecht des Opfers das alleinige oder dominante Tatmotiv war.
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