Niedersachsen sperrt erstmals AfD-Kandidaten aus
Politik

Niedersachsen sperrt erstmals AfD-Kandidaten aus

Mindestens drei AfD-Bewerber dürfen bei der niedersächsischen Kommunalwahl im September nicht antreten. Das neue Wahlrecht nutzt Verfassungsschutzdaten als Ausschlussgrund und stößt auf scharfe Kritik von Staatsrechtlern über Parteigrenzen hinweg.

27. Juli 2026, 4:39 Uhr 825 Wörter · 5 Min. Lesezeit

Im Vorfeld der niedersächsischen Kommunalwahl am 13. September hat ein Bundesland erstmals Kandidaten einer Partei wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue von der Wahl ausgeschlossen. Mindestens drei AfD-Bewerber sind betroffen. Verfassungsrechtler aus verschiedenen politischen Lagern bezeichnen das Verfahren als grundgesetzwidrig. Bemerkenswert ist, dass in einem der Fälle die örtliche Wahlbehörde ausdrücklich die Zulassung empfohlen hatte, der Wahlausschuss ihr aber nicht folgte.

Wer ausgeschlossen wurde und warum

Martin Sichert, AfD-Bundestagsabgeordneter, wollte im Landkreis Friesland als Landrat kandidieren. Der dortige Wahlausschuss lehnte seine Bewerbung ab, nachdem das niedersächsische Innenministerium Zweifel an seiner Verfassungstreue geäußert hatte. Das Ministerium stützte sich dabei auf Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz, das den AfD-Landesverband Niedersachsen als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Als Belege nannte das Ministerium Sicherts Funktion als Funktionär im AfD-Landesverband sowie mehrere Social-Media-Posts. Die Neue Zürcher Zeitung, die vorgelegten Unterlagen analysierte, stellt fest: Weder das Ministerium noch der Verfassungsschutz erläutern nachvollziehbar, was an den betreffenden Posts konkret verfassungsfeindlich sei.

Im zweiten Fall schloss der Gemeindewahlausschuss Nörten-Hardenberg die AfD-Kandidatin Reinhild Goes von der Bürgermeisterwahl aus. Medienberichten zufolge gibt es noch einen dritten Ausschlussfall in Niedersachsen. Weitere Kandidaten werden derzeit geprüft. Goes ist Mitglied im Bundesvorstand der AfD-Jugendorganisation Generation Deutschland. Die Besonderheit: Die örtliche Gemeindewahlleitung hatte ausdrücklich empfohlen, Goes zuzulassen. Der Wahlausschuss, dessen Mitglieder von den konkurrierenden Parteien nominiert werden, folgte dieser Empfehlung nicht. Der Landkreis Northeim hat bis Ende Juli Zeit, die Entscheidung zu überprüfen.

Das neue Verfahren: Wie Niedersachsen den Weg eröffnete

Grundlage ist eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes, die SPD und Grüne im April 2026 im niedersächsischen Landtag beschlossen. Das Gesetz schreibt vor, dass Bewerber für Bürgermeister- und Landratsämter aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten müssen. Das Überprüfungsverfahren läuft so ab: Hegt ein Wahlausschuss berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue eines Kandidaten, schaltet er die Kommunalaufsicht ein. Diese wendet sich ans Innenministerium, das beim Verfassungsschutz Informationen einholen und dem Wahlausschuss anschließend eine Empfehlung aussprechen kann. Den Ablauf hatte SPD-Innenministerin Daniela Behrens in einem eigenen Leitfaden festgelegt.

Behrens begründete das Verfahren mit dem Grundsatz: Wer ein öffentliches Amt anstrebt, muss auf dem Boden unserer Verfassung stehen. Niemand soll für einen Staat handeln dürfen, dessen freiheitlich-demokratische Grundordnung er ablehnt oder bekämpft. Für Bürgermeister- und Landratspositionen sei diese Anforderung besonders begründbar, da die Amtsinhaberinnen direkt staatliche Exekutivgewalt ausüben.

Staatsrechtler nennen das Vorgehen verfassungswidrig

Rupert Scholz, CDU-Mitglied, früherer Bundesverteidigungsminister und angesehener Verfassungsrechtler, hält das Niedersachsen-Modell für grundgesetzwidrig. Sein Kernargument: Bloße Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei kann niemals einen Ausschluss von einer Wahl begründen. Solange die AfD als Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten sei, dürfe die Parteizugehörigkeit kein Eignungskriterium bei Wahlen sein.

Volker Böhme-Neßler, Staatsrechtler an der Universität Oldenburg, geht noch weiter. Er bezeichnet das Vorgehen als natürlich verfassungswidrig und spricht von einem Entzug des passiven Wahlrechts durch die Hintertür. Besonders problematisch sei die Zusammensetzung der Wahlausschüsse: Ihre Mitglieder werden von den konkurrierenden Parteien nominiert und entscheiden damit faktisch über Kandidaten ihrer politischen Gegner, ohne vorherige Prüfung durch ein unabhängiges Gericht. Böhme-Neßler nennt das graue Verwaltungsmacht.

Beide Staatsrechtler betonen dasselbe verfassungsrechtliche Prinzip: Das passive Wahlrecht, also das Recht, als Kandidat antreten zu können, ist ein Grundrecht. Sein Entzug ist nach herrschender Rechtsmeinung nur durch ein gerichtliches Verfahren möglich. Ein Verwaltungsakt der Exekutive und ein von Parteivertretern besetzter Ausschuss genügen dafür nicht.

Einordnung: Ein Präzedenzfall ohne verfassungsgerichtliche Absicherung

Kein anderes Bundesland hat bisher ein vergleichbares Verfahren eingeführt. Die politische Spannung dahinter ist real: Die AfD wird in mehreren Bundesländern und in Teilen auch durch den Bundesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Ein formelles Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das allein die Grundlage für einen strukturellen Ausschluss vom Wahlwettbewerb wäre, wurde bislang nicht eingeleitet.

Niedersachsen beschreitet damit einen anderen Weg: nicht das Parteiverbot auf Bundesebene, sondern den Ausschluss einzelner Kandidaten auf kommunaler Ebene. Kritiker werfen dem Verfahren vor, genau den Weg zu umgehen, den das Grundgesetz für derartige Eingriffe vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das passive Wahlrecht nur in sehr engen Grenzen einschränkbar ist. Die Praxis, den Verfassungsschutz als Entscheidungsgrundlage für Wahlausschüsse einzusetzen, ist verfassungsgerichtlich nicht erprobt.

Inhaltlich ist auch die Beweislage schwach: Die NZZ stellt fest, dass das Innenministerium das erste Ausschlussargument auf die bloße Mitgliedschaft in einem als extremistisch eingestuften Landesverband stützt, nicht auf individuelles verfassungsfeindliches Handeln der Kandidaten. Die AfD ist als Gesamtpartei bundesweit nicht verboten.

Gerichte müssen vor dem 13. September entscheiden

Martin Sichert hat rechtliche Schritte angekündigt. Im Fall Goes läuft die Überprüfungsfrist des Landkreises Northeim bis Ende Juli. Gegen Wahlausschussentscheidungen sind Beschwerden möglich, über die zunächst die zuständigen Kreise und dann Verwaltungsgerichte entscheiden. Die Zeit ist knapp: Die Wahl findet am 13. September 2026 statt, Stimmzettel müssen Wochen vorher gedruckt sein.

Ob Niedersachsens Modell in anderen Bundesländern Schule machen könnte, hängt vom Ausgang dieser ersten Gerichtsverfahren ab. Scheitern die Klagen, entsteht ein Präzedenzfall, auf den sich andere Landesregierungen beziehen könnten. Siegen die Klagenden, dürfte das Verfahren rechtlich nicht mehr zu halten sein. Bis zur Kommunalwahl am 13. September werden die Verwaltungsgerichte darüber entschieden haben müssen: Ist der Ausschluss vom Wahlzettel ohne vorheriges Gerichtsverfahren zulässig oder nicht.

Quellen (9)

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